Kooperationen oder die Gründung von Fördervereinen in den Bundesländern werden durch den Dachverband Österreich gefördert und unterstützt. Der Verband unterstützt die eigenständigen Einrichtungen bei rechtlichen, versicherungstechnischen oder juristischen Belangen. Insbesondere VS, NM, AHS oder Priv. Bildungs- und Lehreinrichtungen können, wenn sie eine Ö-A-B Niederlassung beantragen, eine Nutzung der Lehr- und Studiensammlung und von Fördermitteln beantragen. Vorwissenschaftliche Arbeiten (VWA) werden gesondert gefördert.
STATUTEN DES Ö-A-B Österreichischer Archäologie Bund – Niederlassungen und Landesverbände, Zweigniederlassungen
Geschäftsordnung
3. Teil der Rechtsgrundlage des Österreichischen Archäologie Bundes Die Landesverbände und Zweigniederlassungen (Grundlage nach § 1 d. 1. Teiles)
§ 26) Allgemeiner Teil
Die Voraussetzung zur Gründung eines Landesverbandes oder Zweigniederlassung ist dann gegeben, wenn in diesem Bundesland tätigen ordentlichen Mitglieder des österreichischen Archäologie Bundes dies mittels Antrags an die Generalversammlung bekunden. Dabei ist die Mitgliederanzahl der in diesem Bundesland tätigen Mitarbeiter dafür nicht ausschlaggebend.
§ 27) die Landesverbände / Zweigniederlassungen
Die Landesverbände unterstehen der obersten Instanz des Ö-A-B / OeAB, dem Dachverband und seinen Gremien.
Sie stellen des oberste Aufsichts-, Forschungs- und Administrationsorgan in dem jeweiligen Bundesland dar. Damit sind ihnen die in diesem Bundesland tätigen Sektionen – ohne Einschränkung – unterstellt.
§ 28) Rechtliche Grundlage
Bei einer Gründung von einem Landesverband oder Zweigniederlassung ist die in diesem Bundesland gültige Richtlinie zu beachten. Bei einer für den Zweck der Errichtung eines Landesverbandes neu zu genehmigender Geschäftsordnung ist der 1. Teil der allgemeinen Geschäftsordnung, als Statutenteil verbindlich.
§ 29) Finanzielle Mittel
Die Landesverbände oder Zweigniederlassungen sind in ihrer Finanzgebarung vom Dachverband – sofern nicht anders geregelt – unabhängig. Jedoch ist ein geringer Dachverbandsbeitrag, der pro Mitglied und Monat berechnet wird, für administrative Zwecke, an den DV abzuführen. Versicherungen für Einrichtungen, Veranstaltungsversicherungen, Ausstellungen oder Mitarbeiterabsicherungen sowie Rechtsversicherungen werden über den DV als Zentralverwaltung abgewickelt. Die Zweigniederlassungen oder LV werden über den DV betreut und serviciert. Einzelne Sonderregelungen können im Anlassfall schriftlich getroffen werden.
§ 30) Weisungen
Jeder Landesverband oder Zweigniederlassung hat das Recht auf Eigenverantwortung. Weisungen des Dachverbandes die auf Bundesebene erteilt werden sind bindend und nach besten Möglichkeiten durchzuführen.
Es wird bei Bildungseinrichtungen wie VS, NM, AHS und Priv. Lehr- und Bildungseinrichtungen oder FH´s auf die für sie geltenden rechtlichen Grundlagen Bezug genommen.
§ 31) Compliance
Unter unserem Compliance wird das gesetzeskonforme Verhalten verstanden, welches auch gesamthaft als Code of Conduct (Ethikkodex) vereinbart gilt. Alle Mitglieder und Kooperierenden im O-A-B – unabhängig vom jeweiligen Vereins- oder Vertragsverhältnis unterliegen damit strengen Vorschriften.
§ 32) Ethikkodex
Die Rolle als Forschende, Lehrende und in der Praxis Tätige sind sich Ö-A-B/ÖAB-Mitglieder ihrer besonderen gesellschaftlichen Verantwortung bewusst, da ihre Empfehlungen, Entscheidungen und Aussagen das Leben ihrer Mitmenschen, Kinder und Jugendliche beeinflussen können. Persönliche Vorteilnahme aus persönlichem Interesse für sich oder persönlich nahestehende Personen oder Einrichtungen, sowie gegenüber Auftraggeberinnen und Auftraggebern, oder aus amtlicher Vorteilnahme zum Zweck einer Verfahrensbeeinflussung widerspricht den Grundsätzen unseres Ethikkodex. Im Falle schwerwiegender Verfehlungen können juristische Schritte eingeleitet werden.