Der Oesterreichische Archäologie Bund gliedert sich in 3 Verwaltungs- respektive Bildungs-, Jugend und Forschungsbereiche und 1 Wissenschaftsverlag. Mit der Gründung des ÖAB im Jahr 1980 wurde eine unabhängige und freie Einrichtung geschaffen, welche als Fördereinrichtung eine Brücke zwischen Kultur, Forschung, Bildung und der Wirtschaft fungieren soll. Für die Vollziehung der stipendiatsrechtlichen Bestimmungen, Förderprojekte und kulturhistorisch-archäologischen Arbeiten oder einer Bildungsarbeit ist der Institutsvorstand zuständig. Im Bereich der Administration gibt es Stabsstellen und Departments.
STATUTEN DES Ö-A-B Österreichischer Archäologie Bund – Institutsleitung
Geschäftsordnung
1. Teil der Rechtsgrundlage des Ö-A-B / OeAB Österreichischen Archäologie Bundes
§ 1) Name und Sitz des Vereines
(NPO) Der Verein (NPO/NGO) führt den Namen ÖSTERREICHISCHER ACHÄOLOGIE-BUND (Ö-A-B/OeAB ); Wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaft für Ausgrabungen, historische und prähistorische Funde und Objektfragmente und Experimentalforschung.
Der Sitz der administrativen Leitung des Ö-A-B (des Dachverbandes) ist Wien. Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet Österreich, in dem einzelne Sektionen gebildet werden können (3. Teil § 25).
zit.: Basierend auf dieser Rechtsgrundlage sieht sich der Ö-A-B zur Gruppe der Non Profit Organisationen in Österreich zugehörend.
Administration
- Verwaltung
- Departments
- Betriebswirtschaft
- Buchhaltung
- Personal
- Einkauf
- Rechnungskontrolle
- Beschaffung von Fördermittel
- Projekt und Bildungsplanung
- Koordination von Projekte und Sachmittel
- Kooperationen / Maecenas
- Seminarkoordinierung
- Bildung und Ausbildung
- Schulprojekte In –/Ausland
- Marketing Presse
§ 2) Zweck des Vereines (NPO/NGO)
Die Organisation (der Verein), dessen Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, bezweckt:
(1) Austausch von Informationen über archäologische Funde und Fundstellen, sowie deren Historie. Zusammenarbeit mit den offiziellen Stellen, Unternehmen, Rechtsvertretungen, Bildungseinrichtungen, Wirtschaftskammer, SV & Ingenieurbüros sowie freien Forschungseinrichtungen. Freiwillige Hilfeleistung bei Feldforschung als unabhängige Einrichtung.
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Teil 1
(2) Unterhaltung eines historisch-archäologischen Forschungslabors zum Zweck einer experimentellen archäologischen Forschung, sowie zur Entwicklung von Hilfsgeräten und Mitteln für den direkten und indirekten Forschungsbereich der Archäologie oder die historische Forschung. Sowie Nutzung als öffentliche museale Bildungseinrichtung.
§ 3) Ideelle Mittel
Austausch von Beobachtungen und Sammlung von einschlägigen Veröffentlichungen. Kontaktaufnahme mit verwandten Institutionen und öffentlichen Stellen. Information über gesetzliche Bestimmungen. Herausgabe von
Publikationen.
Durchführung von Forschungstätigkeit in eigenen Arbeitsgruppen und Departments. Unterstützung der historischen und archäologischen Forschung in Österreich und Europa durch die Institutsmitarbeiter des Ö-A-B.
§ 4) Finanzielle Mittel
1) Einhebung von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren. Der Mitgliedsbeitrag ist einheitlich festzusetzen. Die Höhe des monatlichen Beitrages ist bei der jeweiligen Jahreshauptversammlung festzulegen. Befreiung von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages:
a) Die Gruppe der Lernenden ohne eigenes Einkommen (Schüler, Studenten).
b) Präsenzdiener haben 20 % des ordentlichen Mitgliedsbeitrages zu entrichten. 2) Freiwillige Förderung der wissenschaftlichen Tätigkeit des Österreichischen Archäologie Bund (Ö-A-B/OeAB), durch Zuwendungen und Spenden.
3) Verkauf von Vereinsveröffentlichungen.
4) Erträge und Spenden aus öffentlichen und sonstigen Veranstaltungen zur Förderung der Wissenschaft, der Archäologie, der Bildung und aus Kooperationen.
§ 5) Aufnahme in den Österreichischen Archäologie Bund (Ö-A-B/OeAB)
Der Aufnahmewerber hat sich beim Vorstand anzumelden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme ohne Begründung abzulehnen.
Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht möglich.
Auch ist der Vorstand berechtigt, jederzeit den Vorweis einer Strafregisterbescheinigung
zu verlangen.
Alle Mitglieder und Stipendiatsnehmer unterliegen der Verpflichtung von Compliance-Richtlinien, der DSGVO und den Grundsätzen der freien Forschung und Lehre.
§ 6) Austritt und Ausschluß
Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied gegen vorangehende, vierwöchige Kündigung frei. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck schädigen, verdächtigt werden, gesetzwidrige Handlungen durchgeführt zu haben, Funde nicht rechtzeitig melden, nach Aufforderung kein, oder kein makelloses Führungszeugnis vorweisen können, sowie Mitglieder, die mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand sind, jederzeit fristlos schriftlich oder mündlich zu kündigen. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche gegenüber dem OeAB. Ein Mitglied haftet aber auch nach seinem Austritt oder Ausschluss für sein vereinsschädigendes Verhalten oder nicht zurückgegebene Ausweisdokumente oder Zutrittsberechtigungen.
§ 7) Organe und Verwaltung des Vereines (NPO)
Das Präsidium § 8, der Vorstand § 9, der Dachverband § 10, das Schiedsgericht § 11, die Generalversammlung § 12, die Rechnungsprüfer § 13.
§ 8) Das Präsidium
Die drei Präsidenten bilden das Präsidium, wobei ein aktiver Stand von mindestens 20 Vereinsangehörigen dazu vorhanden sein muss. Wird diese Anzahl unterschritten, kann von der Generalversammlung eine Reduzierung der Präsidiumsmitglieder beantragt werden. Die Vertretung des Vereines nach außen obliegt dem Präsidium. Zu diesem Zweck wählen die drei Präsidenten unter sich einen Obmann. Das Präsidium stellt zugleich die Institutsleitung dar. Der 1. Präsident des Ö-A-B/OeAB steht dem Institut als Institutsvorstand vor. Seine Stellvertreter fungieren als stellvertretende Institutsvorstände. Gemeinsam werden sowohl die Forschungs- und Bildungseinrichtungen, wie auch die strategischen Leitlinien und Kooperationen entwickelt und geleitet. (1) Schriftliche Ausfertigungen des Vereines sind von einem Präsidiumsmitglied und einem Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen. Sollten außergewöhnliche Maßnahmen eintreten, ist allein der Obmann/Institutsvorstand bevollmächtigt, eine alleinige Unterfertigung von schriftlichen Angelegenheiten durchzuführen. Für diesen Fall, zeichnet der Obmann/Institutsvorstand mit alleiniger Verantwortung. Weiters muss er diese Maßnahme der Generalversammlung rechtfertigen. (2) Dem Präsidium ist das Recht eingeräumt, den Vorstand, die Generalversammlung, sowie das Schiedsgericht einzuberufen. Des Weiteren den Vorsitz in allen Gremien zu führen. Eine Berufung gegen die Beschlüsse des Präsidiums ist nicht möglich. Die Amtszeit des Präsidiums ist auf zwei Jahre beschränkt. Die Wahl des Präsidiums erfolgt in allen geraden Kalenderjahren. Der Präsident/Institutsvorstand ist gem. DSGVO für die rechtskonforme Datenverwaltung der Mitgliederdaten verantwortlich. Er kann einen Datenschutzbeauftragen oder Systemadministrator mit der Durchführung der Datenverwaltung beauftragen, welcher gleichfalls der DSGVO unterliegt.
§ 9) Der Vorstand
Die Geschäftsführung und Verwaltung des Vereines, sowie die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, obliegen dem Vorstand.
(1) Er besteht aus dem Präsidium, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Forschungsleiter und (oder) dem Leiter des Forschungszentrums.
(2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Präsidenten erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Präsidenten. Die Einberufung des Vorstandes kann vom Obmann oder zwei anderen Vorstandsmitgliedern erfolgen.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in allen ungeraden Kalenderjahren und hat in offener Abstimmung zu erfolgen. Die Präsidenten sind automatisch Vorstandsmitglieder und somit nicht zu wählen.
(4) Doppelfunktionen im Bereich des Vorstandes sind nur mit Genehmigung der Generalversammlung zu bestellen. Das kann nur bei außergewöhnlichen Ereignissen erfolgen.
Bei der Bestellung des wissenschaftlichen Leiters des Forschungszentrums kann es zu Doppelfunktionen kommen. Diese muss der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
§ 10) Der Dachverband
Eine Konstituierung des Dachverbandes ist dann notwendig, wenn Anträge auf Gründung eigenständiger Landesverbände bei der Generalversammlung gestellt werden. (1) Der Dachverband setzt sich aus dem Vorstand des Landesverbandes Wien/Niederösterreich und den jeweiligen Obmännern und deren Stellvertreter der übrigen Landesverbände zusammen. (2) Dem Dachverband steht der Dachverbandspräsident vor. Er wird vom Vorstand des LV-Wien/Niederösterreich und den Vertretern der Landesverbände auf eine Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. (3) Die primären Aufgaben des Dachverbandes sind die überregionale Koordination von Forschungs-, Administrations und PR-Aufgaben. Weiters die überregionale Finanzkoordination. Beschlüsse des Dachverbandes sind für alle Landesverbände bindend.
§ 11) Das Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Verein oder der Organisation, sowohl zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern, als auch den Mitgliedern untereinander entscheidet nach Anrufen desselben, endgültig das Schiedsgericht.
Selbiges ist beim Präsidium unter einer Frist von vier Wochen anzurufen. Jeder Streitteil wählt zwei Vereinsmitglieder für sich zu Schiedsrichtern. Das Präsidium darf nicht zum Obmann des Schiedsgerichtes gewählt werden. Diese fünf Schiedsrichter entscheiden ohne Normenbindung mit einfacher Mehrheit. Eine Berufung gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ist nicht statthaft. Ein Streitteil ist berechtigt, einen Schiedsrichter der Gegenpartei aus dem Grund der
berechtigten Befangenheit anzulehnen.
§ 12) Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung findet, wenn nicht anders vereinbart, zu Beginn jedes neuen Kalenderjahres statt. Die Ankündigung hat mindestes vierzehn Tage vorher am Sitz des Österreichischen Archäologie-Bundes (Dachverband) durch deutlichen Anschlag, oder schriftlich an jedes Mitglied bekannt gegeben zu werden. Eventuelle Anträge an die Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Tag der Generalversammlung beim Obmann einzubringen. Bei Postversand gilt das Zustelldatum. Die Landesverbände sind davon gesondert, mindestens aber vier Wochen vor Beginn der Generalversammlung von dieser zu verständigen. Anträge aus den Bundesländern können bis längstens 48 Stunden vor Beginn der Generalversammlung dem Obmann übermittelt werden.
(2) Die Generalversammlung wird von Präsidium einberufen.
(3) Die Festlegung Geschäftsordnung der Generalversammlung
(4) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn nicht anders bestimmt, mit ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 13) Die Mitglieder
Der Verein setzt sich aus ordentlichen, provisorischen, unterstützenden und Ehrenmitgliedern zusammen.
Mitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von einem Jahr als sogenannte provisorische Mitglieder aufgenommen.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die nach dieser Probezeit von Vorstand nach Befragung aller Mitarbeiter des Ö-A-B im Rahmen einer Vereinsversammlung als solche bestätigt werden.
Ehren-Mitglieder können vom Präsidium ernannt werden. Diese Ehren-Mitgliedschaft kann jedoch jederzeit auf Beschluss der Generalversammlung oder des Vorstandes wieder aberkannt werden.
Provisorische oder ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung der, in der Generalversammlung festgesetzten, Beiträge verpflichtet.
Alle Mitglieder (Mitarbeiter) sind verpflichtet, das Ansehen des Österreichischen Archäologie-Bundes, nach bestem Können und Wissen zu fördern.
Mitglieder haften für vereinsschädigendes Verhalten, auch nach ihrem Austritt oder Ausschluss.
Jedes ordentliche Mitglied besitzt bei der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht, doch kann das Präsidium in Einzelfällen das passive Wahlrecht ausschließen.
§ 14) Unterstützende Mitglieder
Sind jene, welche durch Spenden oder Zuwendungen hervorragendes leisten, sowie jene, welche durch Informationen das Wirken des Ö-A-B in besonderer Weise unterstützen. Ihre Ernennung für erfolgt durch das Präsidium.
§ 15) Die Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gleichzeitig mit dem Vorstand gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über die Ergebnisse ihrer Überprüfungen zu berichten.
§16) Verlautbarungen des Vorstandes
Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend, nachdem sie entweder in der Vereinspublikation veröffentlicht oder (und) in der nächstfolgenden Vereinsversammlung verlautbart worden sind. Die Vereinspublikation liegt für alle Mitglieder am Sitz des Vereines und in den Sektionen, respektive den Landesverbänden auf. Ein eventueller Einspruch gegen diese Verlautbarung ist nur beim Vorstand einzubringen. Dieser kann jedoch ohne Angabe von Gründen an die nächste ordentliche Versammlung verwiesen werden.
§ 17) Technische Hilfsmittel für Forschung und Militärarchäologie
Die Mitglieder des Ö-A-B/OeAB können im Rahmen ihrer Befugnisse oder fachlichen Richtlinien auf technische Forschungsgeräte und Einrichtung bei ihren Tätigkeiten zurückgreifen.
Besonders der Einsatz bei Kriegsmitteluntersuchungen und Kriegsfolgerisiken erfordert gem. WaffG und KMG die Anwendung risikominimierender Methoden und Technologien zum Zweck des Schutzes von Leib und Leben. Im Fachbereich der Militärarchäologie / Conflict Archaeology sind sowohl in Schulung- und Lehre, wie auch in der praktischen Risikountersuchung zu Land, zu Wasser und unter Tage die technisch innovativsten und methodisch sichersten Analyse- und Untersuchungsmethoden anzuwenden. Die Sicherheit der Menschen ist dem Erhalt von Kulturgütern grundsätzlich überzuordnen. Soweit möglich ist der Kulturerhaltungsauftrag und die Dokumentation von archäologischen oder historischen Befunden zur Militärgeschichte im Verfahren zu berücksichtigen.
Menschenleben geht vor Sachwerten!
§ 18) Verwarnung
Sollte ein Mitglied eines Verstoßes gegen die Geschäftsgebarung oder der Richtlinien von Vorstand für schuldig erkannt werden, so ist, wenn nicht nach § 6 entschieden wird, eine einmalige Verwarnung auszusprechen, die den Entzug der Zugehörigkeit zum OeAB oder dessen Bildungs- oder Forschungseinrichtungen für die Dauer von sechs Monaten zu Folge hat. Ein weiterer Verstoß hat den Ausschluss zu Folge.
§ 19) Auflösung des Vereines (der Organisation)
Die freiwillige Auflösung des Vereines wird mit 4/5 Mehrheit in einer eigens hiefür bestimmten Generalversammlung mit Anwesenheitspflicht vom Vorstand und mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlossen. Über ein eventuelles Vereinsvermögen beschließt der Vorstand. Dieses Vermögen soll, soweit es möglich und erlaubt ist, einer Organisation zugeführt werden die gleichartige oder ähnliche Zwecke wie des Ö-A-B verfolgt. Museumsobjekte werden den Eigentümern zurückgestellt, sofern diese sich nicht im Eigenbestand befinden. Eine Übertragung kann daher bei einer Vereins- oder Institutsauflösung in das Eigentum einer zuständigen
Körperschaften, wie z. B. Schulen oder regionalen Museen oder öffentlichen Sammlungen, überantwortet werden. Darüber entscheidet der Vorstand unbeeinflusst.
§ 20) EDV
Der Vorstand ist berechtigt, unter Berücksichtigung des Datenschutzes, die persönlichen Daten seiner Mitglieder im Zuge der EDV zu speichern und vereinsintern weiterzugeben.
Hauptverantwortlicher Datenschutzbeauftragter ist der Präsident resp. Institutsleiter. Er kann zusätzlich einen Datenschutzbeauftragten oder Systemadministrator mit dieser Funktion verpflichten.