Ziele des Ö-A-B / OeAB sind Förderprojekte im Bildungsbereich und der Lehre, dem Austausch von Informationen in den kulturhistorischen Fachbereichen, der Numismatik und modernen Geldgeschichte, Conflict Archaeology sowie die Unterstützung von unabhängiger wissenschaftlicher Wissenschaft und Forschung.
STATUTEN DES Ö-A-B Österreichischer Archäologie Bund – Forschung & Bildung
Geschäftsordnung
2. Teil der Rechtsgrundlage des Österreichischen Archäologie Bundes Rechtliche Grundlage zur Führung einer historisch-archäologischen Forschungs- und Bildungseinrichtung (Grundlage nach § 2 d. 1. Teils) (Pädag. Zentrum ab 2007)
§ 21) Unterstellung
Dieses Forschungszentrum unterliegt, trotz seiner Eigenständigkeit, den allgemeinen Geschäftsbedingungen, respektive
den durch die Vereinsbehörde genehmigten ordentlichen Statuten des Österreichischen Archäologie-Bundes
Forschung & Bildung
- Militärarchäologie – Conflict Archaeology
- Kulturgeologie
- hist. Bergbau – Bunkerforschung
- Industrieforschung
- Wehrtechnik
- Experimentelle Archäologie
- Schuh-u. Lederforschung
- Kostümkunde • Bauforschung
- Numismatik u. Geldgeschichte
- Ingenieurswissenschaften
§ 24) Die Leitung der öffentlichen Forschungs- und Bildungseinrichtung
a) Die Berufung der Leitung des FZ erfolgt im Rahmen der Generalversammlung und gilt für die Dauer von zwei Kalenderjahren. (Die Bestellung des Leiters oder der Leiterin kann unabhängig von seiner Zugehörigkeit in einem Orts- oder Landesverband respektive über eine Kooptierung von Externen erfolgen.)
b) Der Leitung der Forschungs-, Lehr- und Bildungseinrichtung obliegen: • die Evaluierungen von Bildungs- und Lehraufgaben, • die koordinativen, • die wissenschaftlichen, • die wirtschaftlichen • und die personellen Aufgaben und Belange. Ein Einspruch gegen Entscheide in diesen Belangen, können von Seiten Dritter nicht erfolgen.
c) Die Finanzgebarung der Bildungs- und Lehreinrichtung wird im Rahmen der allgemeinen Kassengebarung des Ö-A-B/OeAB durchgeführt. Ein in der Generalversammlung erstelltes Jahresbudget kann ohne Genehmigung des Vorstandes nicht überschritten werden.
d) Finanzielle Zuwendungen oder Spenden Dritter, die zweckgebunden dieser Einrichtung oder ihrem Zweck zur Verfügung gestellt werden, erhöhen das Jahresbudget.
e) Eine Abberufung der Leitung des Forschungszentrums kann nur erfolgen, wenn eine schwerwiegende Verfehlung gegen die Geschäftsgebarung des Ö-A-B und den allgemeinen Richtlinien des FZ/BZ gegeben ist. Weiters Unstimmigkeiten oder ein Zuwiderhandeln gegen die Finanzgebarung auftritt. Diese Abberufung kann nur vom Präsidium im Mehrheitsverhältnis ausgesprochen werden.
§ 25) Erweiterung der Forschungs-, Lehr- und Bildungseinrichtung
a) Einer Erweiterung ist stattzugeben, wenn die angestrebten Forschungs-, Lehr- und Bildungsarbeiten im Rahmen der eigentlichen Einrichtung nicht mehr ausreichend, oder aufgrund Anforderungen von Dritten mobilisiert werden soll.
b) Wenn ein öffentliches Interesse vorhanden ist oder erkannt wird.
c) Wenn einem Lehr- und Bildungsauftrag durch die Verlegung oder Erweiterung der Einrichtung entsprochen werden kann.
d) Wenn durch Kooperationen systemische oder organisationsübergreifende Maßnahmen vereinbart sind oder umgesetzt werden können.
Es entscheidet darüber das Präsidium des ÖAB im Mehrheitsentscheid und dem (der) Leiter(in) dieser Einrichtung.
Es kann nachfolgend zu einer Mobilisierung der Einrichtung im gesamten Bundesgebiet von Österreich kommen ohne den Hauptsitz dieser Einrichtung verwaltungstechnisch verlegen zu müssen.
Die gesetzlichen und normativen Richtlinien von Compliance und DSGVO der Rep. Österreich sind mitgeltendes Verfahrensrecht.