STATUTEN des Österreichischen Archäologie Bundes (ÖAB/OeAB)

1.Teil

2.Teil

3.Teil

Geschäftsordnung des Österreichischen Archäologie-Bundes (Ö-A-B)

1. Teil der Rechtsgrundlage des Österreichischen Archäologie Bundes

§ 1) Name und Sitz des Vereines (NPO)

Der Verein (NPO) führt den Namen ÖSTERREICHISCHER ACHÄOLOGIE-BUND (Ö-A-B); Wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaft für Ausgrabungen, historische und prähistorische Funde und Objektfragmente und Experimentalforschung.

Der Sitz der administrativen Leitung des Ö-A-B (des Dachverbandes) ist Wien. Der Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet Österreich, in dem einzelne Sektionen gebildet werden können (3. Teil § 25).

zit.: Basierend auf dieser Rechtsgrundlage sieht sich der Ö-A-B zur Gruppe der Non Profit Organisationen in Österreich zugehörend.

§ 2) Zweck des Vereines (NPO)

Die Organisation (der Verein), dessen Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, bezweckt:

(1) Austausch von Informationen über archäologische Funde und Fundstellen, sowie deren Historie. Zusammenarbeit mit den offiziellen Stellen. Freiwillige Hilfeleistung bei offiziellen Grabungen. Sowie Feldforschung im Sinne des Denkmalschutzgesetzes.

(2) Unterhaltung eines historisch-archäologischen Forschungslabors zum Zweck einer experimentellen archäologischen Forschung, sowie zur Entwicklung von Hilfsgeräten und Mitteln für den direkten und indirekten Forschungsbereich der Archäologie oder des Denkmalschutzes.

§ 3) Ideelle Mittel

Austausch von Beobachtungen und Sammlung von einschlägigen Veröffentlichungen. Kontaktaufnahme mit verwandten Institutionen und öffentlichen Stellen. Information über gesetzliche Bestimmungen. Herausgabe einer jährlich erscheinenden Publikation. Durchführung von Forschungstätigkeit in eigenen Arbeitsgruppen. Unterstützung der archäologischen Forschung in Österreich durch die Institutsmitarbeiter des Ö-A-B.

§ 4) Finanzielle Mittel

1) Einhebung von Mitgliedsbeiträgen und Gebühren. Der Mitgliedsbeitrag ist einheitlich festzusetzen. Die Höhe des monatlichen Beitrages ist bei der jeweiligen Jahreshauptversammlung festzulegen.

Befreiung von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages:
a) Die Gruppe der Lernenden ohne eigenes Einkommen.
b) Präsenzdiener haben 20 % des ordentlichen Mitgliedsbeitrages zu entrichten.

2) Freiwillige Förderung der wissenschaftlichen Tätigkeit des Österreichischen Archäologie Bund (Ö-A-B/OeAB), durch Zuwendungen und Spenden.

3) Verkauf von Vereinsveröffentlichungen.

4) Erträge und Spenden aus öffentlichen und sonstigen Veranstaltungen zur Förderung der Wissenschaft, der Archäologie und des Denkmalschutzes.

§ 5) Aufnahme in den Österreichischen Archäologie Bund (Ö-A-B/OeAB)

Der Aufnahmewerber hat sich beim Vorstand anzumelden, welcher berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen. Eine Berufung gegen diese Ablehnung ist nicht möglich. Auch ist der Vorstand berechtigt, jederzeit den Vorweis eines polizeilichen Führungszeugnisses zu verlangen.

§ 6) Austritt und Ausschluß

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied gegen vorangehender, vierwöchiger Kündigung frei. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche den Vereinszweck schädigen, verdächtigt werden, gesetzwidrige Forschung oder Grabungen durchgeführt zu haben, Funde nicht rechtzeitig melden, nach Aufforderung kein, oder kein makelloses Führungszeugnis vorweisen können, sowie Mitglieder, die mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand sind, jederzeit fristlos schriftlich oder mündlich zu kündigen. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche. Ein Mitglied haftet aber auch nach seinem Austritt oder Ausschluß für vereinsschädigendes Verhalten oder nicht zurückgegebene Ausweisdokumente.

§ 7) Organe und Verwaltung des Vereines (NPO)

Das Präsidium § 8, der Vorstand § 9, der Dachverband § 10, das Schiedsgericht § 11, die Generalversammlung § 12, die Rechnungsprüfer § 13.

§ 8) Das Präsidium

Die drei Präsidenten bilden das Präsidium, wobei ein aktiver Stand von mindestens 20 Vereinsangehörigen dazu vorhanden sein muß. Wird diese Anzahl unterschritten, kann von der Generalversammlung eine Reduzierung der Präsidiumsmitglieder beantragt werden. Die Vertretung des Vereines nach außen obliegt dem Präsidium. Zu diesem Zweck wählen die drei Präsidenten unter sich einen Obmann.

(1) Schriftliche Ausfertigungen des Vereines sind von einem Präsidiumsmitglied und einem Mitglied des Vorstandes zu unterfertigen. Sollten außergewöhnliche Maßnahmen eintreten, ist allein der Obmann bevollmächtigt, eine alleinige Unterfertigung von schriftlichen Angelegenheiten durchzuführen. Für diesen Fall, zeichnet der Obmann mit alleiniger Verantwortung. Weiters muß er diese Maßnahme der Generalversammlung rechtfertigen.

(2) Dem Präsidium ist das Recht eingeräumt, den Vorstand, die Generalversammlung, sowie das Schiedsgericht einzuberufen. Des Weiteren den Vorsitz in allen Gremien zu führen. Eine Berufung gegen die Beschlüsse des Präsidiums ist nicht möglich.
Die Amtszeit des Präsidiums ist auf zwei Jahre beschränkt. Die Wahl des Präsidiums erfolgt in allen geraden Kalenderjahren und zwar nach folgendem Modus:

a) Aufstellung einer Kandidatenliste: wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die mindestens zwei Jahre ordentliche Mitglieder des Ö-A-B sind und ihre Zustimmung zur Kandidatur gegen.

b) Die Wahl hat in geheimer Abstimmung folgender Maßen zu erfolgen: Jedes anwesende Mitglied bekommt bei der Sitzung, in der das Präsidium gewählt wird, einen Stimmzettel, auf dem es die drei Präsidenten seiner Wahl anführt.

c) Gewählt sind jene Mitglieder die –
– als erster Präsident die meisten
– als zweiter Präsident die zweitmeisten
– als dritter Präsident die drittmeisten
Stimmen auf sich vereinen konnten.
Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl, dann das Los.

d) Der oder die Präsident(in) der oder die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnte gilt sogleich als Obmann des Ö-A-B und steht dem Präsidium vor.

§ 9) Der Vorstand

Die Geschäftsführung und Verwaltung des Vereines, sowie die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, obliegen dem Vorstand.
(1) Er besteht aus dem Präsidium, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Forschungsleiter und (oder) dem Leiter des Forschungszentrums.
(2) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Präsidenten erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Präsidenten. Die Einberufung des Vorstandes kann vom Obmann oder zwei anderen Vorstandsmitgliedern erfolgen.

(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in allen ungeraden Kalenderjahren und hat in offener Abstimmung zu erfolgen. Die Präsidenten sind automatisch Vorstandsmitglieder und somit nicht zu wählen.

(4) Doppelfunktionen im Bereich des Vorstandes sind nur mit Genehmigung der Generalversammlung zu bestellen. Das kann nur bei außergewöhnlichen Ereignissen erfolgen.

Bei der Bestellung des wissenschaftlichen Leiters des Forschungszentrums kann es zu Doppelfunktionen kommen. Diese muß der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

§ 10) Der Dachverband

Eine Konstituierung des Dachverbandes ist dann notwendig, wenn Anträge auf Gründung eigenständiger Landesverbände bei der Generalversammlung gestellt werden.

(1) Der Dachverband setzt sich aus dem Vorstand des Landesverbandes Wien/Niederösterreich und den jeweiligen Obmännern und deren Stellvertreter der übrigen Landesverbände zusammen.
(2) Dem Dachverband steht der Dachverbandspräsident vor. Er wird vom Vorstand des LV-Wien/Niederösterreich und den Vertreten der Landesverbände auf eine Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt.
(3) Die primären Aufgaben des Dachverbandes sind die überregionale Koordination von Forschungs-, Administrations- und PR-Aufgaben. Weiters die überregionale Finanzkoordination. Beschlüsse des Dachverbandes sind für alle Landesverbände bindend.

§ 11) Das Schiedsgericht

In allen Streitigkeiten aus dem Verein oder der Organisation, sowohl zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern, als auch den Mitgliedern untereinander entscheidet nach Anrufen desselben, endgültig das Schiedsgericht.

Selbiges ist beim Präsidium unter einer Frist von vier Wochen anzurufen. Jeder Streitteil wählt zwei Vereinsmitglieder für sich zu Schiedsrichtern. Das Präsidium darf nicht zum Obmann des Schiedsgerichtes gewählt werden. Diese fünf Schiedsrichter entscheiden ohne Normenbindung mit einfacher Mehrheit. Eine Berufung gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ist nicht statthaft. Ein Streitteil ist berechtigt, einen Schiedsrichter der Gegenpartei aus dem Grund der berechtigten Befangenheit anzulehnen.

§ 12) Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet wenn nicht anders vereinbart, zu Beginn jedes neuen Kalenderjahres statt. Die Ankündigung hat mindestes vierzehn Tage vorher am Sitz des Österreichischen Archäologie-Bundes (Dachverband) durch deutlichen Anschlag, oder schriftlich an jedes Mitglied bekannt gegeben zu werden. Eventuelle Anträge an die Generalversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Tag der Generalversammlung beim Obmann einzubringen. Bei Postversand gilt das Zustelldatum. Die Landesverbände sind davon gesondert, mindestens aber vier Wochen vor Beginn der Generalversammlung von dieser zu verständigen. Anträge aus den Bundesländern können bis längstens 48 Stunden vor Beginn der Generalversammlung dem Obmann übermittelt werden.
(2) Die Generalversammlung wird von Präsidium einberufen.
(3) Die Geschäftsordnung der Generalversammlung

a) Der Rechnungsbericht des Kassiers und der Rechnungsprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl der neuen Vorstandsmitglieder
d) Wahl des Präsidiums (eigenen GV)
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren
f) Änderung der Geschäftsordnung des Ö-A-B (eigene GV)
g) Auflösung des Vereines

Jede Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Präsidenten und zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist jedoch die erforderliche Anzahl an Mitgliedern nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später eine neuerliche GV mit der selben Tagesordnung statt. Hierfür müssen mindestens zwei Präsidenten anwesend sein. Die Anzahl der erschienen Mitglieder ist dafür nicht mehr ausschlaggebend.

(4) Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse, wenn nicht anders bestimmt, mit ¾ Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.


§ 13) Die Mitglieder

Der Verein setzt sich aus ordentlichen, provisorischen, unterstützenden und Ehrenmitgliedern zusammen.

Mitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von einem Jahr als sogenannte provisorische Mitglieder aufgenommen.

Ordentliche Mitglieder sind jene, die nach dieser Probezeit von Vorstand nach Befragung aller Mitarbeiter des Ö-A-B im Rahmen einer Vereinsversammlung als solche bestätigt werden.

Ehren-Mitglieder können vom Präsidium ernannt werden. Diese Ehren-Mitgliedschaft kann jedoch jederzeit auf Beschluß der Generalversammlung oder des Vorstandes wieder aberkannt werden.

Provisorische oder ordentliche Mitglieder sind zur Zahlung der, in der Generalversammlung festgesetzten, Beiträge verpflichtet.

Alle Mitglieder (Mitarbeiter) sind verpflichtet, das Ansehen des Österreichischen Archäologie-Bundes, nach bestem Können und Wissen zu fördern.

Mitglieder haften für vereinsschädigendes Verhalten, auch nach ihrem Austritt oder Ausschluß.

Jedes ordentliches Mitglied besitzt bei der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht, doch kann das Präsidium in Einzelfällen das passive Wahlrecht ausschließen.
Provisorische Mitglieder erhalten nach einem halben Jahr Mitgliedschaft eine Legitimation, die sie als Angehöriger des Ö-A-B ausweisen.

Lichtbildlegitimationen erhalten nur ordentliche Mitglieder. Diese berechtigen den Inhaber in archäologischen Belangen, unter Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen des Dankmalschutzgesetzes, den Aufgaben dieses Wissenschaftszweiges nachzukommen.

§ 14) Unterstützende Mitglieder

Sind jene, welche durch Spenden oder Zuwendungen hervorragendes leisten, soweit jene, welche durch Informationen das Wirken des Ö-A-B in besonderer Weise unterstützen. Ihre Ernennung für jeweils ein Jahr erfolgt durch das Präsidium.


§ 15) Die Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gleichzeitig mit dem Vorstand gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über die Ergebnisse ihrer Überprüfungen zu berichten.

§16) Verlautbarungen des Vorstandes

Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder bindend, nachdem sie entweder in der Vereinspublikation veröffentlicht oder (und) in der nächstfolgenden Vereinsversammlung verlautbart worden sind. Die Vereinspublikation liegt für alle Mitglieder am Sitz des Vereines und in den Sektionen, respektive den Landesverbänden auf. Ein eventueller Einspruch gegen diese Verlautbarung ist nur beim Vorstand einzubringen. Dieser kann jedoch ohne Angabe von Gründen an die nächste ordentliche Versammlung verwiesen werden.

§ 17) Verbot von Raubgräberei

Den Mitgliedern (Mitarbeitern) des Ö-A-B ist es ausdrücklich verboten:

1) illegale Grabungen zu betreiben;
2) Die Verwendung von Metallsonden außerhalb von genehmigten Grabungen – wo diese nur nach Rücksprache mit dem Grabungsleiter verwendet werden dürfen.

Hier muß eine Differenzierung der benützungsberechtigten Personen erfolgen. Angestellte im öffentlichen Dienst (z. B. Angehörige der Universitätsinstitute, des Bundesdenkmalamtes oder der Landesmuseen) die im Rahmen ihres Berufes oder in Ausübung ihres Forschungsauftrages eine Einsetzung von Metallsonden vornehmen, sowie die Einsetzung von Sonden wünschen, sind soferne sie dem Ö-A-B angehören oder unterstützen von diesem Punkt ausgenommen.

3) Die Anstiftung zu Tätigkeiten die dem Denkmalschutzgesetz zuwider handeln.
4) Ankauf oder Verkauf von kulturhistorischen Objekten deren Herkunft nicht eindeutig geklärt ist, und aus der Tätigkeit von Raubgräberei stammen könnte.
5) Die Unterlassung der Meldepflicht bei archäologischen Funden.

§ 18) Verwarnung

Sollte ein Mitglied eines Verstoßes gegen die Geschäftsgebahrung oder der Richtlinien von Vorstand für schuldig erkannt werden, so ist, wenn nicht nach § 6 entschieden wird, eine einmalige Verwarnung auszusprechen, die den Entzug der Legitimation für die Dauer von sechs Monaten zu Folge hat. Ein weiterer Verstoß hat den Ausschluß zu Folge.

§ 19) Auflösung des Vereines (der Organisation)

Die freiwillige Auflösung des Vereines wird mit 4/5 Mehrheit in einer eigens hiefür bestimmten Generalversammlung mit Anwesenheitspflicht vom Vorstand und mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlossen. Über ein eventuelles Vereinsvermögen beschließt der Vorstand. Diese Vermögen soll, soweit es möglich und erlaubt ist, einer Organisation zugeführt werden die gleicher oder äjnlicher Zwecke wie des Ö-A-B dient. Musealobjekte werden den zuständigen Körperschaften, wie z. B. Schulen oder Museen, überantwortet.

§ 20) EDV

Der Vorstand ist berechtigt, unter Berücksichtigung des Datenschutzes, die persönlichen Daten seiner Mitglieder im Zuge der EDV zu speichern und vereinsintern weiterzugeben.

 

 

Geschäftsordnung des Österreichischen Archäologie-Bundes (Ö-A-B)

2. Teil der Rechtsgrundlage des Österreichischen Archäologie Bundes

Rechtliche Grundlage zur Führung eines historisch-archäologischen Forschungs- und Bildungszentrum
(Grundlage nach § 2 d. 1. Teils) (Pädag. Zentrum ab 2007)


§ 21) Unterstellung

Dieses Forschungszentrum unterliegt, trotz seiner Eigenständigkeit, den allgemeinen Geschäftsbedingungen, respektive den durch die Vereinsbehörde genehmigten ordentlichen Statuten des Österreichischen Archäologie-Bundes

§ 22) Aufgaben des Forschungszentrums

a) Errichtung, Erhaltung und Betreibung von historischen Bauten, sowie deren Modellen.
b) Durchführung von Forschungsarbeiten, im Bereich der experimentellen Archäologie, sowie von Langzeitexperimenten die im direkten und indirekten Bereich der archäologischen Forschung liegen.
c) Entwicklung von Hilfsmitteln und Hilfsgeräten die zur Durchführung von archäologischer Arbeit benötigt werden.

Die in diesem Forschungszentrum entwickelten und erprobten Hilfsmittel und Geräte, sollen in erster Linie der österreichischen archäologischen Forschung und der Kulturerhaltung dienlich sein. D. h. der Einsatz und die Verwendung solcher Mittel steht jedem ordentlichen, und im öffentlichen Dienst stehendem Institut oder Organisation zur Verfügung.

d) d) Direkt orientierte archäologische Forschungsarbeiten, in Eigenverantwortung oder in Zusammenarbeit mit anderen Instituten.

Bei diesem Punkt darf es zu keiner mit dem Denkmalschutz unvereinbaren, und der obersten Leitung des Ö-A-B – dem Präsidium (des Dachverbandes) – zuwiderhandeln Tätigkeiten kommen.

§ 23) Festlegung des Sitzes

Die Festlegung des Sitzes, der Leitung des Forschungszentrums, erfolgt nach gegebener Notwendigkeit.

Er muß nicht mit dem ordentlichen Sitz des Österreichischen Archäologie-Bundes ident sein.

§ 24) Die Leitung des Forschungszentrums

a) Die Berufung der Leitung des FZ erfolgt im Rahmen der Generalversammlung und gilt für die Dauer von zwei Kalenderjahren. (Die Bestellung des Leiters oder der Leiterin kann unabhänig von seiner Zugehörigkeit in einem Landesverband erfolgen.)
b) Der Leitung des Forschungszentrums obliegen:
die koordinativen,
die wissenschaftlichen,
die wirtschaftlichen
und die personellen Aufgaben und Belange. Ein Einspruch gegen Entscheide in diesen Belangen, können von Seiten Dritter nicht erfolgen.

c) Die Finanzgebahrung des Forschungszentrums wird im Rahmen der allgemeinen Kassengebahrung des Ö-A-B durchgeführt. Ein in der Generalversammlung erstelltes Jahresbudget kann ohne Genehmigung des Vorstandes nicht überschritten werden.

d) Finanzielle Zuwendungen oder Spenden Dritter, die zweckgebunden dem Forschungszentrum zur Verfügung gestellt werden, erhöhen das Jahresbudget.

e) Eine Abberufung der Leitung des Forschungszentrums kann nur erfolgen wenn: Eine schwerwiegende Verfehlung gegen die Geschäftsgebahrung des Ö-A-B und den allgemeinen Richtlinien des FZ gegeben ist. Weiters Unstimmigkeiten oder ein Zuwiderhandeln gegen die Finanzgebahrung auftritt.

Diese Abberufung kann nur vom Präsidium ausgesprochen werden.

§ 25) Erweiterung des Forschungszentrums

Einer Erweiterung des FZ ist stattzugeben, wenn die angestrebten Forschungsarbeiten im Rahmen des eigentlichen FZ nicht mehr, oder unzureichend ausgeführt werden kann. darüber entscheiden das Präsidium und der (die) Leiter(in) des FZ.

 

 Geschäftsordnung des Österreichischen Archäologie-Bundes (Ö-A-B)

3. Teil der Rechtsgrundlage des Österreichischen Archäologie Bundes

Die Landesverbände
(Grundlage nach § 1 d. 1. Teiles)

§ 26) Allgemeiner Teil

Die Voraussetzung zur Gründung eines Landesverbandes ist dann gegeben, wenn in diesem Bundesland tätigen ordentlichen Mitglieder des österreichischen Archäologie Bundes dies mittels Antrag an die Generalversammlung bekunden. Dabei ist die Mitgliederanzahl der in diesem Bundesland tätigen Mitarbeiter ohne Bedeutung dafür.

§ 27) die Landesverbände

die Landesverbände unterstehen der obersten Instanz des Ö-A-B / OeAB, dem Dachverband.

Sie stellen des oberste Aufsichts-, Forschungs- und Administrationsorgan in dem jeweiligen Bundesland dar. Damit sind ihnen die in diesem Bundesland tätigen Sektionen – ohne Einschränkung – unterstellt.

§ 28) Rechtliche Grundlage

Bei einer Gründung von einem Landesverband ist die in diesem Bundesland gültige Richtlinie zu beachten. Bei einer für den Zweck der Errichtung eines Landesverbandes neu zu genehmigenden Geschäftsordnung ist der 1. Teil der allgemeinen Geschäftsordnung, als Statutenteil verbindlich.

§ 29) Finanzielle Mittel

Die Landesverbände sind in ihrer Finanzgebahrung von Dachverband – soferne nicht anders geregelt – unabhängig. Jedoch ist ein Dachverbandsbeitrag, der pro Mitglied und Monat berechnet wird, für administrative Zwecke, an den DV abzuführen.

§ 30) Weisungen

Jeder Landesverband hat das Recht auf Eigenverantwortung. Weisungen des Dachverbandes die auf Bundesebene erteilt werden, sind bindend und nach besten Möglichkeiten durchzuführen.

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